Aktueller Beschluss zum Thema KFZ-Sachverständiger

Richtungsweisender Beschluss des 10. Zivilsenates in München für Verkehrssachen. Nachdem über Jahre hinweg Uneinigkeit bei den Instanzgerichten darüber herrschte, auf welcher Basis Sachverständigengebühren sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten vom Schädiger zu ersetzen sind, hier insbesondere Streit darüber herrschte, ob Kosten nach dem JVEG oder aber nach repräsentativen Honorarumfragen wie der BVSK zu erstatten sind, hat das Oberlandesgericht München mit seinem Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15 unter Einbeziehung der Instanzrechtsprechung sowie der Entscheidungen des Bundesgerichtshof, abgedruckt in NJW 2007, 1450 und BGH NJW 2014, 1947, Klarheit geschaffen.

Das Oberlandesgericht München führt sodann weiter in der vorzitierten Entscheidung aus, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung erforderlich ist. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteren erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss weder eine Marktforschung nach dem Honorar günstigsten Sachverständigen betreiben, noch Kostenvoranschläge einholen oder Preisvergleiche anstellen. Dies ergibt sich in der Praxis bereits daraus, dass das Herausfinden eines honorargünstigsten Sachverständigen nur durch Einholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre, dies jedoch bei Einholung von drei Kostenvoranschlägen einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche betrüge, die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadenminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen.

Auch stellte der Senat fest, dass es rechtsfehlerfrei ist, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, welches sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Dies gilt zumindest im Hinblick auf das Grundhonorar, welches in Relation zur Schadenhöhe berechnet wird.

Im Hinblick auf die Nebenkosten wurde festgestellt, dass das JVEG keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen darstellt. Bereits der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Es ist nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen, ebenso wenig eine Bagatellgrenze (zwischen € 500,00 und € 750,00) anzunehmen oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren, Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien. Grundsätzlich kommt es auf den Gesamtbetrag (Grundhonorar und Nebenkosten) an. Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist.

Bei Heranziehung der hier durch das OLG München angestellten Überlegungen kann also die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen, vgl. a.a.O.

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