Mit Urteil vom 20.03.2013, Aktenzeichen 10 AZR 8/12 führten die Richterinnen und Richter des BAG ihre bisherige Rechtsprechung, so BAG, NZA 2012, 450=NJW 2012, 1830; BAG, NZA 2013, 148, fort.
Die Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG lauten:
1. Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug auf einen jährlichen Leistungsbonus die Bestimmung der Leistung vor, so enthält eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 307 II Nr. 1 BGB, wenn die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen muss.
2. Sieht der Arbeitsvertrag die Zahlung eines Leitungsbonus vor, der sich nach individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolgt der Bank richtet, so entspricht eine Leistungsbestimmung auf „Null“ trotz Erreichens persönlicher Ziele nur bei Vorliegen besonders gewichtiger, außergewöhnlicher Umstände billigem Ermessen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fortexistenz eins durch desaströse Verluste geschwächten Arbeitgebers nur mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet werden kann, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.