Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 28. 12.2015 wurden dem Kläger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens zugesprochen.
Der Entscheidung liegt zu Grunde:
Mit gerichtlichem Hinweis vom 19.11.2014 wurde die Klagpartei explizit darauf hingewiesen, dass es Voraussetzung für ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei, dass es sich bei dem Vorschaden um einen aufklärungspflichtigen Umstand handelt, wie beispielsweise der Vorschaden sei nicht fachgerecht repariert worden oder weil der Schaden zu einem merkantilen Minderwert führte, der nicht nur einen unerheblichen Anteil des Kaufpreises ausmache. Hierzu müsse der Kläger weiter vortragen und Beweis anbieten.
Zum substantiierten Vortrag eines nicht behobenen Vorschadens sowie zur Berechnung eines merkantilen Minderwertes war der Kläger ohne weitere dazu berechtigt, ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, da der Normalbürger, der Nichtgutachter, weder dazu in der Lage ist festzustellen, wie hoch ein Restschaden aufgrund eines nicht instandgesetzten Vorschadens ist, respektive wie hoch eine merkantile Wertminderung nach einem Vorschaden je nach Beseitigungsgrad des Vorschadens ist.
Hierzu ist auch auf Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung § 91 Rn. 13 „Privatgutachten“ zu verweisen. Hier heißt es,
„Notwendigkeit stets zu bejahen, wenn Gericht Substantiierung verlangt, die ohne Gutachten nicht möglich ist (Stuttgart NJW-RR 96, 255; Brandenburg juristisches Büro 2009, 434).“
Die Einholung des Privatgutachtens war zur Schadenbezifferung erforderlich.
Ebenfalls entschied das Amtsgericht München in dieser Entscheidung, dass es sich bei den Kosten des Privatgutachtens um Kosten des Verfahrens i.S.d §91 ZPO handelt, die nicht Bestandteil der Abgeltung wechselseitigen Forderungen im gerichtlich geschlossenen Vergleich sind.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2015, Aktenzeichen des Amtsgerichts München 242C 17618/14 ist noch nicht rechtskräftig.