Keine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung im Schadenfall

 

 

Eine in der Vergangenheit oftmals unterschiedlich behandelte Konstellation hat nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2022, Az.: VI ZR 7/21 eine Klärung erfahren.

 

In der vorzitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung nicht mehr möglich ist. Wesentliche Bedeutung erfährt diese Sachverhaltskonstellation für Schadenfälle, in welchen der Geschädigte fiktiv, meist nach Gutachten, seinen Schaden geltend macht. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung fällt Umsatzsteuer nicht an, damit ist sie auch nicht erstattungsfähig, vgl. § 249, Abs. 2, S. 2 BGB. Lediglich im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur, bei welcher Umsatzsteuer angefallen ist (und der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), kann die Umsatzsteuer konkret als Schaden geltend gemacht werden.

 

Teilweise kam es im Rahmen von Abrechnungen zu einer Vermischung der fiktiven und konkreten Abrechnung. Es wurde auf der einen Seite der volle Nettoschaden lt. Gutachten gefordert und für eine durchgeführte Teilreparatur die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen. Insbesondere ist eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Auf der einen Seite soll hierdurch verhindert werden, dass der Geschädigten im Rahmen der Verwendung der jeweils vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart sich die „Rosinen herauspickt“, auf der anderen Seite geht der BGH jedoch davon aus, dass den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden soll (Senatsurteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19).

 

Gleichzeitig sollen diese Grundsätze jetzt auch in der vom BGH bislang offen gelassenen Frage einer Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit gelten. Dem Geschädigten sollen unter Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung zusätzliche Vorteile der konkreten Abrechnung – wie die Erstattung der Umsatzsteuer auf eine Teilreparatur – nicht zustehen.

 

Der Geschädigte muss sich also für eine fiktive oder konkrete Abrechnung entscheiden.

 

Offen gelassen hat der BGH in dieser Entscheidung (Rn. 20), wie es sich verhält, wenn der Geschädigte hinsichtlich eines genau abgrenzbaren Teils des Schadens von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergeht, da dies im vorzitierten Fall nicht streitgegenständlich war.

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