Versuchte Nötigung durch „Inkassoanwalt für Masseninkasso“

Mit Beschluss vom 05.09.2013 des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen 1 STR 162/13 entschied der Bundesgerichtshof, dass Androhungen gegenüber juristischen Laien mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege (hier: Drohung mit Strafanzeige in anwaltlichen Mahnschreiben), zur Erfüllung lediglich behaupteter Ansprüche dazu führen kann, dass Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzunehmen sein kann; dies gilt auch dann, wenn der Drohende nicht konkret weiß, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt sind (Leitsatz der Redaktion, NJW 2014 Heft 6).

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