Schlichtungsstelle_794_ZPO

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Schlichtungsstelle gem. § 794 I Nr. 1 ZPO

Rechtsanwalt Konstantin Tomanke betreibt eine Gütestelle im Sinne des Bayerischen Schlichtungsgesetzes vom 25.04.2000 sowie eine Schlichtungsstelle gem. § 794 I Nr. 1 ZPO. Die Schlichtungsstelle bearbeitet sowohl obligatorische als auch nicht obligatorische Schlichtungsanträge. Die Gründe, eine Schlichtungsstelle anzurufen sind vielseitig. Die Alternative der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schlichtung ist in den vergangenen Jahren immer stärker in das Bewusstsein der Menschen getreten. Die Schlichtung stelle eine echte Alternative zu dem Gerichtsverfahren dar. In der Regel ist da Schlichtungsverfahren günstiger als ein Gerichtsverfahren, es gibt den Parteien 4-Augen-Gespräche mit dem Schlichter zu führen und ihre Sichtweise der Dinge darzulegen. Das Gericht fragt in der Regel nach Ansprüchen, der Schlichter fragt nach Zielen. Das Schlichtungsverfahren stellt kein Präjudiz für ein möglicherweise später folgendes Gerichtsverfahren. Auch die Schlichtungsstelle hat die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel mit Einverständnis der Parteien zu erstellen. Der Schlichter versucht zukunftsorientierte Lösungsmöglichkeiten für Konflikte verschiedener Arten zu finden und den Parteien einen Weg nach vorne zu eröffnen.

Die hier betriebene Schlichtungsstelle war und ist mit mannigfaltigen Schlichtungsverfahren verschiedenster Konstellationen betraut. Durch intensive Auseinandersetzung mit den Sachverhalten sowie mit den Wünschen und Zielen der Parteien ist es bereits vielfach gelungen, in nahezu aussichtslos erscheinenden Situationen eine für Antragssteller- und Antragsgegnerseite akzeptable und zukunftsorientierte Lösung zu finden.

Zum Gang eines Schlichtungsverfahrens dürfen wir auf den Gesetzestext des Bayerischen Schlichtungsgesetzes, welches der Abgeordnete Dr. Hahnzog einmal als das wichtigste Gesetz in Bayern seit 10 Jahren beschrieb sowie auf die eigene Verfahrensordnung PDF-Dokument Verfahrensordnung der hiesigen Schlichtungsstelle nach § 794 I Nr. 1 ZPO verweisen.

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