Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

Am 18.06.2015 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14 richtungsweisende Entscheidungen zu der Frage der Verjährungshemmung durch Einreichung von Mustergüteanträgen bei Gütestellen getroffen. Demnach wurde bei einer Vielzahl von verwendeten Mustergüteanträgen zum Zwecke der Hemmung der Verjährung, welche im Wesentlichen inhaltsgleich waren und auf vorformulierte Mustergüteanträge zurückgingen, keine Verjährungshemmung erreicht.

Ein Güteantrag muss an die Gütestelle als neutralen Schlichter gerichtet sein und diese muss zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Schlichter ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. Hierbei ist es nicht erforderlich, eine genaue Bezifferung der Forderung vorzunehmen. Erforderlich ist es hingegen in Anlagebetrugsfällen, die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben nebst dem Hergang der Beratung zumindest in groben Zügen zu umreißen. Auch ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest insoweit zu umschreiben, das dem Gegner und der Gütestelle einen Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung ermöglicht. Der Gegner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, da dies Voraussetzung zur Prüfung einer erfolgversprechenden Verteidigung ist und hiervon auch der Eintritt in das Güteverfahren abhängen kann.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde die Verjährung durch (auch rechtzeitige) Einreichung des Güteantrages nicht gehemmt, wodurch es zur Unbegründetheit einer später folgenden zivilgerichtlichen Klage der Kapitalanleger kommen kann.

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