Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 zu Sachverständigengebühren, Bagatellschadengrenze u. a.

Konstantin Tomanke

Trotz Vorliegens eines entsprechenden Hinweisbeschlusses vom 12.03.2015 des Oberlandesgerichts München, 10. Zivilsenat, im Rahmen dessen ausführlich die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren erörtert wurde, sah sich das Oberlandesgericht München insbesondere aufgrund anhaltender Regulierungsstreitigkeiten mit Krafthaftpflichtversicherungen erneut veranlasst, mit Datum vom 14.12.2015 einen weiteren, ausführlichen Hinweisbeschluss zu erlassen.

Dieser enthält

– die Definition der Bagatellschadengrenze mit € 750,00

– den Hinweis, dass der Sachverständige verpflichtet ist, den Kunden darüber aufzuklären, wenn er ein unübliches Honorar verlangt. In diesen wohl kaum vorkommenden Fällen kann sich der Geschädigte sodann nicht mehr auf Unkenntnis berufen

– den Hinweis, dass bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung des Geschädigten durch den Sachverständigen der Geschädigte die vollen Sachverständigenkosten durch den Versicherer – Zug um Zug gegen Rückabtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen – erstattet bekommt

– die Angemessenheit des Honorars darf von den Instanzgerichten gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2015 geschätzt werden. Das Grundhonorar ist dabei dem Honorarkorridor V zu entnehmen, wobei grundsätzlich auf den unteren Wert abzustellen ist.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erhält als Zuschlag 50% der Differenz zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert des Korridorwertes V. Ebenfalls ist der Sachverständige, soweit er seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat berechtigt, 50% der Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert des Korridors zusätzlich zu berechnen. Ist der Sachverständige zugleich mit seinem Sitz in München oder Landkreis München als auch öffentlich bestellt, gilt der Höchstwert des Korridorwertes.

Auch im Hinblick auf die Nebenkosten sind die Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung 2015 mit Fahrtkosten in Höhe von 0,70 Euro je Kilometer, Fotokosten in Höhe von 2,00 je Lichtbild und 0,50 Euro je Lichtbild (zweiter Fotosatz), Porto/Telefon pauschal 15,00 Euro und Schreibkosten mit 1,80 Euro je Seite und 0,50 Euro je Kopie zu akzeptieren.

Werden inhaltliche Stellungnahmen des Sachverständigen beispielsweise aufgrund einer Kürzung abgegeben, so darf der Sachverständige pauschal 50,00 Euro in Rechnung stellen.

Eine Erschütterung der Honorarbefragung des BVSK ist nur durch konkrete Bezugnahme auf Parallelfälle im relevanten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Rechnungsstellung möglich, die mindestens 10% der Gutachter des relevanten Bezirkes umfasst.

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