Duldungspflicht des Einbaus von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter

Mit seinen Urteilen vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14  und VIII ZR 290/14 bestätigte der Bundesgerichtshof zwei Urteile des Landgerichts Halle. Hiernach stellt der vermieterseits beabsichtigte Einbau von Rauchwarnmeldern bauliche Veränderungen dar, welche zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB (Modernisierungsmaßnahmen) führt und deshalb von den Mietern zu dulden ist.

Die Duldungspflicht ergibt sich auch daraus, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) darstellt und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, vgl. § 555b Nr. 6 BGB.

Die Duldungspflicht des Mieters besteht auch dann, wenn er bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hat, da der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ ist und somit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird, was zu einer nachhaltigen Verbesserung und auch im Vergleich zu einem Zustand höheren führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

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